Umgangspflicht: Vater ist gesetzlich zu Umgang mit seinen Kindern verpflichtet
Ein getrennt lebender Vater kann auch gegen seinen ausdrücklichen Willen zum Umgang mit seinen Kindern gerichtlich verpflichtet werden.
Die Mutter leitete ein Umgangsverfahren gegen den Kindesvater ein, da die Kinder sich einen regelmäßigen Umgang mit ihrem Vater wünschten und ihn vermissen würden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied daher, dass der Kindesvater sich zukünftig zumindest einmal im Monat mit seinen drei Kindern treffen muss (Beschluss vom 11.11.2020, Az. 3 UF 156/20).
Aus dem von Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz geschützten Erziehungsrecht der Eltern, leite sich auch ein Recht des Kindes auf den Umgang mit seinen Eltern ab. Daher bestehe für die Eltern auch eine gesetzliche Umgangspflicht, soweit dies dem Kindeswohl dient.
Laut dem OLG kommt es dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, diese kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine Beziehung zu Vater und Mutter fortsetzen zu können. Der regelmäßige Umgang mit den Eltern mache einen wichtigen Faktor für die Entwicklung des Kindes aus. Die Umgangsverweigerung des Vaters stelle demnach eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht dar.
Das Gericht wies damit die Beschwerde des Vaters ab, der sich nach seinen Angaben aufgrund beruflicher Überlastung und einem Neugeborenen aus neuer Beziehung nicht in der Lage sah, den Kontakt mit seinen Kindern aus vorheriger Ehe zu pflegen. Dem Vater sei zuzumuten, zumindest einen eingeschränkten Umgang mit seinen Kindern zu haben. Abschließend hielt das OLG Frankfurt fest, dass die vorgetragene berufliche und private Belastung ihn eher zu einer Änderung seiner Prioritäten veranlassen sollte, statt seiner gesetzlichen Umgangspflicht nicht nachzukommen.
Gern beraten wir Sie umfassend zu dem Thema Umgang und Umgangsverpflichtung oder anderen Themen des Familienrechts.