Testamentsvollstreckung zum Schutz minderjähriger Erben
Für den Fall, dass Eltern ihre Kinder als Erben einsetzen, sollte eine mögliche Minderjährigkeit der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls bedacht und geregelt werden.
Im Besonderen bei einer Erbschaft von Immobilienvermögen oder Gesellschaftsanteilen empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, um eine sachgemäße Abwicklung zu ermöglichen.
Warum Testamentsvollstreckung anordnen?
Der minderjährige Erbe darf beispielsweise nicht selbst bei Gesellschaftsversammlungen teilnehmen. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter, dem die Vermögenssorge zusteht, das minderjährige Kind bei Gesellschaftsversammlungen unabhängig von dem Willen der übrigen Gesellschafter und des minderjährigen Erben vertreten.
Bei der Erbauseinandersetzung, also der präzisen Verteilung des Nachlasses, als auch bei Rechtsgeschäften über ein Grundstück bedarf der minderjährige Erbe einer Vertretung abseits des gesetzlichen Vertreters. Hierzu wäre ein Ergänzungspfleger nötig, der eigens für die Erbauseinandersetzung vom Gericht bestellt werden müsste und zusätzlich für Rechtsgeschäfte über Grundstücke eine familiengerichtliche Genehmigung benötigen würde.
Um hier Konflikten vorzubeugen, besteht bei einer vorab angeordneten Testamentsvollstreckung automatisch eine vollumfängliche Vertretung des minderjährigen Erben, die alle Bereiche abdeckt. Der Testamentsvollstrecker sorgt für die reibungslose Nachlassabwicklung und die Erbauseinandersetzung. In diesem Falle ist weder ein Ergänzungspfleger noch eine Zustimmung des Familiengerichts von Nöten.
Darüber hinaus vertritt der Testamentsvollstrecker den minderjährigen Erben auch in einer Gesellschaftsversammlung. Dabei ist der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur ordnungsgemäßen Abwicklung und zur Unterrichtung verpflichtet. Durch den gesetzlichen Vertreter als Kontrollinstanz wird sichergestellt, dass im Interesse des Erben gehandelt wird.
Die Testamentsvollstreckung gewährleistet den Schutz des Kindes und des Vermögens, die Erhaltung des Familienfriedens und fördert eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses.
Gern beraten wir Sie umfassend zu den Möglichkeiten, wobei wir auch unsere langjährige Erfahrung als Testamentsvollstrecker einbringen können.