Patchworkfamilien: Kann das Kind aus einer geschiedenen Ehe den Familiennamen der neuen Ehe annehmen? Auch gegen den Willen des Vaters?

Grundsätzlich kann der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, diesem im Falle einer neuen Ehe den neuen Ehenamen geben. Die sogenannte Einbenennung des Kindes bedarf laut Gesetz (§ 1618 BGB) jedoch der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dieser entweder das gemeinsame Sorgerecht mit ausübt oder das Kind dessen Familiennamen trägt. Sollte dieser jedoch die Zustimmung verweigern, kann das Familiengericht nur aus Gründen des Kindeswohls diese Zustimmung ersetzen. Nun erging am 28.04.2020 eine neue Entscheidung durch das Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 WF 14/20, die im Einzelnen bestätigt, dass konkrete das Kindeswohl gefährdende Umstände vorliegen müssen und wann es an solchen fehlt.

Demnach reicht es laut Gericht nicht aus, dass das Kind ausdrücklich wünscht, den neuen Ehenamen anzunehmen oder darunter leidet, einen anderen Familiennamen zu tragen. Zudem genüge laut Gericht auch nicht der Umstand, dass das Kind und der andere Elternteil keinen Kontakt mehr haben oder dieser keinen Kindesunterhalt für das Kind zahlt. In den meisten Fällen fehle es demnach an einer Notwendigkeit die Zustimmung zu ersetzen, da das Kindeswohl nicht direkt gefährdet sei. Jedoch gibt es weiterhin die Möglichkeit die Zustimmung ersetzen zu lassen, nur unter strengeren Abwägungsvoraussetzungen.

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