Homeoffice: Welche Kosten übernimmt der Arbeitgeber?

Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeitet jeder vierte überwiegend im Homeoffice und auch in den nächsten Jahren wird wohl vermehrt im „Homeoffice“ gearbeitet. Dabei stellt sich manchen Arbeitnehmern die Frage:
Wie steht es eigentlich um die Kostenübernahme im Homeoffice? Welche Kosten trägt eigentlich der Arbeitgeber? Muss dieser nur die Arbeitsmaterialien wie Arbeitslaptop, Headset und Webcam kaufen? Hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Bereitstellung von ergonomischen Büromöbeln oder kann er sogar die Kosten für erhöhten Energieverbrauch und Internetkosten erstatten lassen?

Bei der Frage, welche Kosten der Arbeitgeber übernimmt ist vor allem zwischen den Begriffen Telearbeit und mobile Arbeit zu unterscheiden, für die oft synonym der Begriff „Homeoffice“ verwendet wird.

Telearbeit oder Mobiles Arbeiten

Unter Telearbeit versteht man das klassische Homeoffice. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze außerhalb des Betriebs. Diese befinden sich meist in den privaten Räumen des Beschäftigten und haben eine festgelegte wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Laut Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Arbeitsmittel und Mobiliar bereitzustellen. Zusätzlich muss er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gewährleisten. Der Telearbeitsplatz muss unter anderem ausreichend groß und gut beleuchtet sein. Zudem sollten die Büromöbel ergonomisch angepasst sein (Anhang 6 ArbStättV). Der Arbeitnehmer kann daher die Bereitstellung von Bürostühlen oder höhenverstellbaren Schreibtischen verlangen. Nutzt er seinen eigenen Schreibtisch oder Computer, kann er einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB fordern.

Unter mobiler Arbeit versteht man die Möglichkeit, die Arbeitsleistung mithilfe mobiler Endgeräte an einem anderen Ort zu erbringen. Dieser Ort kann zu Hause oder unterwegs sein. Anders als beim Telearbeitsplatz ist jedoch kein bestimmter Ort für die Arbeit vorgeschrieben. Die vorübergehende Arbeit von zu Hause während der Corona-Pandemie erfüllt meist die Voraussetzungen mobiler Arbeit. Selten wird sie den Anforderungen der Telearbeit gerecht. Daher gelten die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nicht für mobiles Arbeiten. Der Arbeitgeber trägt auch hier die Kosten für erforderliche Arbeitsmaterialien und mobile Endgeräte wie Laptop oder Webcam. Schafft der Arbeitnehmer diese selbst an, kann er einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB geltend machen. Ein weitergehender Anspruch auf die Ausstattung eines mobilen Arbeitsplatzes besteht grundsätzlich nicht.

Monatliche Mehrkosten sind im vorhinein zu vereinbaren

Für die Erstattung von Mehrkosten für Strom, Wasser und Internet gelten bestimmte Voraussetzungen. Eine fixe monatliche Kostenübernahme im Homeoffice in Form einer Pauschale kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz in Firmen- oder externen Büroräumen bereitstellt. Der Arbeitnehmer muss daher gezwungen sein, von zu Hause aus zu arbeiten. Im pandemiebedingten Homeoffice ist diese Möglichkeit nur in Einzelfällen gegeben. Eine Vereinbarung darüber sollte im Vorhinein mit dem Arbeitgeber getroffen werden. In den meisten Fällen wird der Mehraufwand jedoch durch den Lohn abgegolten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die wichtigsten Punkte des Homeoffice vorab mit dem Arbeitgeber abzuklären und schriftlich zu fixieren. Dazu gehören etwaige Arbeitsplatzkosten, Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Erreichbarkeit während der Arbeit.

Gern beraten wie Sie umfassend zu Themen des Arbeitsrechts.