Corona: Umgang mit dem Kind in Zeiten der Pandemie

In den Zeiten von Corona und einem erneuten „Lockdown light“ gilt es soziale Kontakte zu beschränken. Dies gilt jedoch nicht für den Umgang mit den Kindern, da die Kontaktbeschränkungen nicht für die Kernfamilie gelten, auch wenn die Eltern in Trennung leben. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Az. 1 UF 51/20) entschied bereit am 20.05.2020 nach dem ersten Lockdown, dass der Umgang zwischen Eltern und getrennt lebenden Kind zu dem „absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört“.

Die einseitige Beschränkung des Umgangs durch ein Elternteil aus Gründen der Ansteckungsgefahr oder der Kontaktbeschränkungen ist daher kein rechtsgültiger Grund, den persönlichen Umgang zu verweigern oder lediglich auf Anrufe und Gespräche vom Balkon zu begrenzen. Laut einem neueren Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.07.2020 (Az. 1 WF 102/20) darf der Umgang auch dann nicht untersagt werden, wenn im Haus Risikogruppen wie beispielsweise die Großeltern des Kindes leben oder der betreuende Elternteil selbst an Vorerkrankungen leidet.

Gibt es demnach eine Umgangsregelung zwischen den Eltern oder eine gerichtliche Regelung des Umgangs bleibt diese auch trotz Kontaktbeschränkungen und Lockdown gültig.
Daher gilt weiterhin: Eine Abänderung der Regelung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils oder des Familiengerichts!

Es ist daher nicht zu empfehlen, aus Angst vor Ansteckungen oder anderen Gründen den Umgang mit dem Kind ohne Absprache zu verweigern, da ansonsten ein Zwangsgeld durch das Gericht drohen kann. Natürlich sollten jedoch Abstimmungen zwischen den Eltern getroffen werden, um Risiken für das Kind und Dritte zu vermeiden, z.B. im Hinblick auf welchem Weg das Kind zum nicht betreuenden Elternteil gelangt.

Besonders in Trennungsfamilien hält die Coronakrise und der erneute Lockdown viele Komplikationen bereit. Gern beraten wir Sie umfassend zu dem Thema Umgang und Umgangsverweigerung oder anderen Themen des Familienrechts.