Aktuelle Rechtsprechung – Ausgleich von Betriebsrenten im Fall der Scheidung
Am 26.05.2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvL 5/18, dass die im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vorgesehene externe Teilung von Betriebsrenten nach der Scheidung grundsätzlich nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Allerdings muss die bisherige Praxis der Familiengerichte bei der externen Teilung verändert werden, um zu einer verfassungskonformen Anwendung von § 17 VersAusglG zu gelangen. Die Familiengerichte können künftig im Fall einer externen Teilung nicht ohne weitergehende Prüfung den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert übernehmen.
Was regelt der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich regelt im Rahmen der Scheidung den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche und soll finanzielle Nachteile eines Ehepartners verhindern, wenn dieser zum Beispiel aufgrund der Erziehung der Kinder nicht oder längere Zeit nicht in die Rentenkasse einzahlen konnte. Grundsätzlich bestimmt das VersAusglG, dass alle während der Ehe bezogenen Rentenansprüche bei der Scheidung zur Hälfte aufgeteilt werden, indem jeder Ehepartner die Hälft seines Anspruches an den anderen abtritt. Dabei ist der Ehepartner, der besser verdient und einen höheren Rentenanspruch besitzt verpflichtet den Rentenanspruch des Ehepartners auszugleichen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abänderungsverfahren nach erfolgter Scheidung und durchgeführtem Versorgungsausgleich zulässig.
Interne und Externe Aufteilung von Rentenansprüchen
Wie die Rentenansprüche im Einzelfall aufgeteilt werden, legt das Familiengericht fest. In den meisten Fällen kommt es zu einer internen Verrechnung, bei der das Familiengericht dem ausgleichsberechtigten Ehepartner ein Anrecht in Höhe der Ausgleichswertes beim Versorgungsträger des ausgleichsverpflichteten Ehepartners überträgt. Eher unproblematisch ist eine solche Aufteilung, wenn beide Partner beim selben Versorgungsträger, etwa der Deutsche Rentenversicherung, Mitglied sind.
Einige Rentenansprüche teilt das Gericht jedoch extern. Dies ist vor allem der Fall, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehepartner Betriebsrente erhält. Bei der externen Aufteilung von Betriebsrenten erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner folglich kein eignes Anrecht bei dem betrieblichen Versorgungsträger des Ehepartners. Um die Träger der betrieblichen Altersversorgung zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit § 17 Versausgleichsgesetz die Möglichkeit geschaffen, die Rentenansprüche des Ehepartners an eine andere Rentenkasse auszulagern.
Warum ist die externe Teilung von Betriebsrenten oft von Nachteil?
Nach Schätzungen des Oberlandesgerichts Hamm ist die externe Teilung von Betriebsrenten in knapp 90 % der Fälle nachteilig für den aus der Betriebsrente ausscheidenden Ehepartner.
Grund dafür ist, dass es bei der Auslagerung der Ansprüche wegen der schlechten Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten kommt, welche bis zu mehreren hundert Euro pro Monat ausmachen können. Denn der betriebliche Versorgungsträger, der die Ansprüche an einen externe Rententräger abgibt, bewertet den Kapitalwert und den daran gemessenen Zinssatz an den vergleichsweisen hohen durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Geschäftsjahre des Betriebs. Der Träger, der die Anwartschaft übernimmt, orientiert sich dagegen am aktuell sehr niedrigen Marktzins. Daher verliert der Ausgleichsverpflichtete zwar die Hälfte seines Rentenanspruches, aber da Geld während der Übertragung verloren geht kommt oftmals nicht die Hälfte beim anderen ausgleichsberechtigten Ehepartner an.
Was ist nunmehr zu tun?
Daher muss laut Bundesverfassungsgericht nunmehr das Familiengericht sicherstellen, dass der nicht im Betrieb verbleibende Ehepartner nicht benachteiligt wird.
Wie die Familiengerichte dies umsetzen werden, um eine systematische Benachteiligung durch Transferverluste zu vermeiden, wird sich zeigen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, mit Hilfe des Anwaltes.
Möglichkeiten zur Vermeidung von Benachteiligungen im Versorgungsausgleich gibt es aber auch durch entsprechende getroffene Vereinbarungen der Eheleute. Hiermit haben sie es in der Hand, eigenverantwortlich den Ausgleich der gesamten Rentenanwartschaften zu regeln, mit Hilfe des hierfür spezialisierten Fachanwaltes für Familienrecht.